Dafür kannst Du aber auch jede Privat/Urlaubsfahrt/Rennstrecke usw. absetzen, nat. auch die Spritkosten.@Wolfman34
Bei der 1 % Regelung muss nichts geführt werden, auch nicht für 3 Monate da durch diese Regelung ja schon hinterlegt
das die Kosten anders abgerechnet werden.
Aber Obacht: Die 1 % Regelung geht vom Neupreis des Fahrzeuges unabhängig vom tatsächlichen Kaufpreis des Fahrzeuges aus.
Eigentlich die absolut schlechtere Wahl
Gruss Klaus
@Wolfman34
Bei der 1 % Regelung muss nichts geführt werden, auch nicht für 3 Monate da durch diese Regelung ja schon hinterlegt
das die Kosten anders abgerechnet werden.
Aber Obacht: Die 1 % Regelung geht vom Neupreis des Fahrzeuges unabhängig vom tatsächlichen Kaufpreis des Fahrzeuges aus.
Eigentlich die absolut schlechtere Wahl
Gruss Klaus
Zitat
Auch bei Selbständigen wird stur auf den Neupreis, also den am Tag der Erstzulassung maßgeblichen Preis abgestellt. Das kann zu absurden Ergebnissen führen, wenn der Geschäftswagen z.B. geschäftlich eigentlich schon abgeschrieben ist. Dann nämlich liegt der pauschale Wert nach der 1%-Regelung höher als die tatsächlichen Kfz-Kosten.
Tipp
Deshalb lässt die Finanzverwaltung zu, dass der geldwerte Vorteil auf den Betrag begrenzt wird, der als Kfz-Kosten in der Buchhaltung gebucht wurde ("Kostendeckelung"), was allerdings zumeist vom Steuerpflichtigen beansprucht werden muss, weil es nicht freiwillig "automatisch" gewährt wird.
Zitat
Neue Nachweispflichten: Bregrenzung der 1-Prozent-Regelung bei privater Kfz-Nutzung
Wenn in der Vergangenheit kein Fahrtenbuch geführt worden ist, wurde bislang private Nutzung eines betrieblichen Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung – zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer – angesetzt. Es wurde dabei nicht unterschieden, ob es sich bei dem Kfz um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen gehandelt hat.
Im Jahr 2003 hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der Einnahmen-Überschuss-Rechner kein gewillkürtes Betriebsvermögen bilden konnten. Nunmehr konnten auch Einnahme-Überschuss-Rechner Kfz mit einer betrieblichen Nutzung ab 10 % im Betriebsvermögen halten und die Privatnutzung nach der 1 %-Methode ermitteln.
Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen ist die Besteuerung von Betriebs-Pkw rückwirkend zum 1. Januar 2006 teilweise neu geregelt worden. Die 1 %-Regelung darf nur bei Kfz angewendet werden, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden (notwendiges Betriebsvermögen). Befindet sich das Kfz im gewillkürten Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 %), ist die Entnahme mit dem auf die die private Nutzung entfallenden Anteil der Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG). Betroffen von der einschränkenden Neuregelung ist die private Kfz-Nutzung durch Personenunternehmer und Freiberufler. Nicht erfasst ist hingegen die private Nutzung von Dienstwagen durch Arbeitnehmer. Das heißt, sie dürfen von der 1%-Regelung unabhängig davon Gebrauch machen, ob das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt wird.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erläutert in seinem Schreiben vom 7. Juli 2006 (Az. IV B 2 – S 2177 – 44/06, IV A 5 – S 7206 – 7/06), wie der Umfang der betrieblichen Nutzung zu ermitteln und nachzuweisen ist:
Zunächst wird klargestellt, dass sämtliche betrieblich veranlasste Fahrten zu berücksichtigen sind, um den Umfang der betrieblichen Nutzung zu ermitteln. Auch Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten zählen zur betrieblichen Nutzung. Die Überlassung eines Kfz an einen Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung stellt für den Arbeitgeber eine vollumfänglich betriebliche Nutzung dar.
Für den Nachweis der betrieblichen Nutzung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, vielmehr sind u. a. auch Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern oder Reisekostenabrechnungen ausreichend. Auch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i. d. R. 3 Monate) reichen aus, um die überwiegend betriebliche Nutzung glaubhaft zu machen. Die Aufzeichnungen müssen lediglich den jeweiligen Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke sowie die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums enthalten.
Auf einen Nachweis kann verzichtet werden bei bestimmten Berufsgruppen mit regelmäßig hoher Reisetätigkeit wie beispielsweise Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzten. Für sie gilt das Fahrzeug dann als zu mehr als 50 % genutzt. Die Befreiung von der Nachweispflicht beschränkt sich bei mehreren Fahrzeugen im Betriebsvermögen auf das Kfz mit der höchsten Jahreskilometerleistung.
Es sind keine permanenten Aufzeichnungen zu führen. Wenn sich keine wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben, wird weiterhin vom gleichen Nutzungsumfang ausgegangen. Allerdings kann der Wechsel der Fahrzeugklasse Anlass für eine erneute Prüfung sein.
GENAU
Auch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i. d. R. 3 Monate) reichen aus, um die überwiegend betriebliche Nutzung glaubhaft zu machen.
Es muß ein Nachweis erbracht werden (wenn das Fahrzeug neu in den Betrieb geht) über einen Zeitraum von 3 Monaten, dass dieses Fahrzeug überwiegend für den beruflichen Zweck verwendet wird. Ansonsten 1 %Regelung oder gleich freiwillig (weil man keinen Nachweis oder ein Fahrtenbuch führen möchte) weil einem der Aufwand hierfür zu groß ist.
Diese Entscheidung trägt jeder selber.
Beispiel:
Gebrauchtes Fahrzeug kostet 50 TEuronen Neupreis aber 80TEuronen
Hier greift bei der 1% Regelung der volle Neupreis von 80.000,00 Euros und nicht der gekaufte von 50.000,00 Euros
Gruss Klaus
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